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Die Briefwahl


30. Jänner 2010

Sollten Sie als Wahlberechtigte am Wahltag verhindert sein,...

... Ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, können Sie die Ausstellung einer Wahlkarte zur Briefwahl beantragen. So können Sie über den Weg der Briefwahl im In- und Ausland Ihre Wählerstimme abgeben.

Für die Briefwahl benötigen Sie eine Wahlkarte, die sie in ihrer Gemeinde schriftlich oder persönlich beantragen können.

Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie

  • der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert entnehmen,
  • den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
  • den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses zukleben und in die Wahlkarte zurücklegen,
  • anschließend auf der Wahlkarte den Ort der Stimmabgabe, das Datum und die lokale Uhrzeit eintragen sowie durch Ihre Unterschrift im vorgesehenen Feld eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben, und
  • die Wahlkarte schließlich zukleben und zur Post bringen.

Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag warten.

Die Wahlkarte muss auf dem Postweg an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt werden. Eine persönliche Überbringung der Wahlkarte ist nicht zulässig.


Was ist eine Briefwahl?

 

Per Post wird eine Wahlkarte an die Wahlbehörde gesandt, mit der man sein Stimmrecht von zu Hause wahrnehmen kann.

 

Wer kann eine Wahlkarte zur Briefwahl beantragen?

 

Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Bürger der Europäischen Union, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.

Ausgenommen sind Wahlberechtigte, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten und der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

 

Wo und wie beantrage ich eine Wahlkarte zur Briefwahl?

 

  1. schriftlicher Antrag

Der schriftliche Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann per Brief, Fax oder E-Mail bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag - Donnerstag, 04.03.2010 - gestellt werden.

 

  1. mündlicher Antrag

Der mündliche Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann persönlich oder durch eine beglaubigte Vertretung (eventuell durch die Vorlage eines Lichtbildausweises) bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag - Dienstag, 09.03.2010 - gestellt werden.

 

 

Wann muss meine Wahlkarte spätestens bei der Wahlbehörde eingelangt sein?

 

Die Wahlkarte muss per Post spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag - Freitag, 12.03.10 - bei der Gemeinde eingelangt sein!

 

Bitte beachten Sie daher den Postweg und schicken Sie im Inland die Wahlkarte Minimum zwei Tage zuvor (Mittwoch, 10.03.2010) ab. Im Ausland entsprechend früher.

 

Wann ist meine Wahlkarte nicht gültig? Wenn...

  

  1. die Wahlkarte nicht im Postweg an die Gemeinde übermittelt wurde,
  2. die Wahlkarte nicht verschlossen ist,
  3. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  4. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  5. die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag (Freitag, 12.3.2010) vor dem Wahltag bei der Gemeinde eingelangt ist.

 

 

Entstehen mir durch die Absendung der Wahlkarte Portokosten?

 

Nein, die Portogebühren werden von den Gemeinden übernommen.

  

Kann ich, obwohl ich eine Wahlkarte beantragt habe, trotzdem noch in meinem Wahllokal wählen gehen?

 

Ja. Sie können trotz der Beantragung noch persönlich wählen gehen. Vorrausetzung dafür ist, Sie legen die zugesandte Wahlkarte der Wahlbehörde direkt vor.

 

 

 

 

 

 

Die detaillierte Wahlordnung finden Sie hier:

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/tirol-und-europa/gemeinden/downloads/TGWO1994_neu_mitAnlagen.pdf

 

 

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